AGB Personalverleih
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen bilden die Grundlage für alle schriftlich, mündlich, per Telefon, per E-Mail oder via Internetkommunikation getroffenen Vereinbarungen zwischen der Hans Leutenegger AG (nachfolgend Leutenegger) und dem Einsatzbetrieb, welchem Personal (nachstehend Arbeitnehmer) leihweise (temporär) überlassen wird. Sie entfalten Rechtswirkung, sobald ein schriftlicher Vertrag zwischen Leutenegger und einem Arbeitnehmer abgeschlossen wird, worin sich Letzterer zu einem bestimmten Einsatz verpflichtet (Einsatzvertrag) und gelten als integrierender Bestandteil des jeweiligen Verleihvertrages, welcher zwischen Leutenegger und dem Einsatzbetrieb abgeschlossen wird. Besondere Vereinbarungen im Verleihvertrag gehen diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen in jedem Falle vor. Sofern Leutenegger mit dem Einsatzbetrieb eine Rahmenvereinbarung abschliesst, gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, soweit diese Rahmenvereinbarung keine anders lautenden Bestimmungen enthält. Als Einsatzbetrieb gilt jede Unternehmung, ungeachtet der Rechtsform. Leutenegger geht zudem davon aus, dass alle im Namen des Einsatzbetriebes auftretenden und handelnden Personen über die entsprechenden Befugnisse verfügen bzw. für den Einsatzbetrieb handlungsbevollmächtigt sind.
1. Der dem Einsatzbetrieb zur Verfügung gestellte Arbeitnehmer hat mit Leutenegger einen Vertrag abgeschlossen, welcher seine Rechte und Pflichten gegenüber Leutenegger und dem Einsatzbetrieb regelt. Die Löhne, Ferien- und Feiertagsentschädigungen werden durch Leutenegger bezahlt. Zudem werden sämtliche Sozialbeiträge durch Leutenegger abgerechnet und bezahlt. Der Einsatzbetrieb hat Fragen, welche das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Leutenegger betreffen, direkt und ausschliesslich an Leutenegger zu richten.
2. Der Einsatzbetrieb prüft zu Beginn des Einsatzes, ob der Arbeitnehmer die, für den Einsatz erforderlichen Qualifikationen erfüllt und fähig ist, die ihm anvertrauten Arbeiten auszuführen. Ist dies nicht der Fall, hat der Einsatzbetrieb das Recht, den Arbeitnehmer während des ersten Arbeitstages zurückzuweisen; über die Rückweisung hat er Leutenegger unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Einsatzbetrieb erklärt dem Arbeitnehmer die Benützung der zur Ausführung der Arbeit überlassenen Geräte, Maschinen und Materialien und überprüft deren Handhabung; er macht den Arbeitnehmer auf die jeweils anzuwendenden Sicherheitsnormen aufmerksam. Der Einsatzbetrieb ist überdies verpflichtet, alle erforderlichen Massnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers vorzukehren und die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen und SUVA-Richtlinien einzuhalten, sowie insbesondere auch die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten sicherzustellen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung zwischen Einsatzbetrieb und Leutenegger darf vom Arbeitnehmer nichts verlangt werden, was sein Leben oder die Gesundheit von ihm oder Dritten gefährdet; dies gilt insbesondere für die Bedienung von Maschinen, Geschäftsfahrzeugen, sowie für Einsätze, welche mit besonderen Risiken behaftet sind.
3. Sollte der Einsatzbetrieb während der Dauer eines Einsatzes den Arbeitsort, den Sammelplatz, die Arbeitszeiten oder die vereinbarte Tätigkeit ändern, ist er verpflichtet, Leutenegger unverzüglich und umfassend zu informieren.
4. Der Einsatzbetrieb hat die arbeitsrechtlichen Bestimmungen bezüglich Überzeit einzuhalten. Als Überzeit gilt jede Arbeitszeit, welche die gesetzlich festgelegte Höchstarbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz (ArG) übersteigt. Die Entschädigung für Überzeit berechnet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und wird mit einem, den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Zuschlag zum Kundentarif gemäss Verleihvertrag in Rechnung gestellt.
5. Als Überstunden gelten die, zusätzlich zur normalen Arbeitszeit geleisteten Arbeitsstunden. Unter Vorbehalt anders lautender Bestimmungen und Abmachungen, werden Überstunden mit einem Zuschlag von 25% zum Kundentarif gemäss Verleihvertrag in Rechnung gestellt. Überstunden an Sonntagen und Feiertagen werden mit dem Zuschlag in Rechnung gestellt, welcher dem gesetzlichen Lohnzuschlag entspricht.
6. Der Arbeitnehmer wird von Leutenegger sorgfältig ausgewählt und besitzt das absolute Vertrauen. Dennoch kann Leutenegger weder für ungenügend ausgeführte Arbeit des Arbeitnehmers, noch für allenfalls daraus entstandenen Schaden haftbar gemacht werden. Leutenegger lehnt insbesondere jegliche Haftung für Schäden ab, welche im Allgemeine Geschäftsbedingungen 01.2015 HANS LEUTENEGGER SA, SCHWEIZ Genève, Januar 2015 2 Umgang mit empfindlichen oder wertvollen Substanzen oder Materialien, etc. entstehen. Dies gilt auch für Schäden an Objekten, Maschinen und Materialien, welche dem Arbeitnehmer anvertraut werden. Gegenüber Dritten arbeitet der Arbeitnehmer unter der Verantwortung des Einsatzbetriebes (Art.101 OR), welcher sich entsprechend zu versichern hat. Der Einsatzbetrieb ist für die Qualität der ausgeführten Arbeiten des Arbeitnehmers allein verantwortlich. Wird ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt, muss der Einsatzbetrieb prüfen, ob der Arbeitnehmer über die erforderlichen Bewilligungen verfügt und die strikte Einhaltung der Verkehrsvorschriften sicherstellen. Leutenegger lehnt jegliche Haftung für körperliche Verletzungen oder materielle Schäden ab, welche dem Einsatzbetrieb, dessen Personal oder Dritten entstehen (Art. 101 OR). Der Einsatzbetrieb hat sich gegen solche Schäden entsprechend zu versichern.
7. Auf Anfrage kann Leutenegger den Arbeitnehmer mit entsprechendem Werkzeug für seinen Einsatz ausrüsten. Der Umfang und die jeweiligen Entschädigungsansätze sind im Verleihvertrag zu definieren.
8. Der Einsatz des Arbeitnehmers endet nach Ablauf der festgelegten Einsatzdauer. Bei unbefristeter Einsatzdauer kann, vorbehältlich anders lautender Abmachungen im Verleihvertrag, grundsätzlich jede Partei den Vertrag unter Einhaltung folgender Fristen kündigen:
- 2 (zwei) Arbeitstage während der Probezeit, sowie der ersten 3 (drei) Monate eines ununterbrochenen Einsatzes;
- 7 (sieben) Kalendertage zwischen dem vierten und sechsten Monat eines ununterbrochenen Einsatzes;
- 1 Monat auf denselben Kalendertag des folgenden Monats ab dem 7. Monat eines ununterbrochenen Einsatzes.
9. Durch Unterzeichnung der Arbeitsrapporte bzw. Genehmigung gleichwertiger Aufzeichnungen bestätigt der Einsatzbetrieb die Richtigkeit der Angaben. Überstunden müssen mit entsprechendem Zuschlag in Prozenten separat ausgewiesen werden. Der Arbeitsrapport oder jede gleichwertige Aufzeichnung bildet die Abrechnungsgrundlage; er/sie ist verbindlich, kann nicht angefochten werden und gilt als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG.
10. Untersteht der Einsatzbetrieb einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag (ave GAV), hat er insbesondere die im ave GAV aufgeführten Fahrt- und Verpflegungskosten zu übernehmen. Vorbehältlich anderslautender Abmachungen werden diese dem Arbeitnehmer direkt durch Leutenegger ausgerichtet und dem Einsatzbetrieb verrechnet. In allen übrigen Fällen gilt hinsichtlich Spesenregelung die Abmachung im jeweiligen Verleihvertrag.
11. Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich auf der Basis der Arbeitsrapporte bzw. gleichwertiger Aufzeichnungen; Leutenegger kann zur wöchentlichen Rechnungsstellung übergehen, was jedoch im Voraus anzukündigen ist. Im Rechnungsbetrag inbegriffen sind sämtliche Arbeitsstunden, Sozialabgaben, Zulagen, Spesen, Nebenleistungen, sowie eine allfällige Entschädigung für Werkzeugbenutzung; die gesetzliche Mehrwertsteuer (MWST) wird zum Rechnungsbetrag hinzugeschlagen. Der Rechnungsbetrag ist netto ohne Abzüge innert einer Frist von fünfzehn Tagen ab Zustellung der Rechnung zu bezahlen. Im Falle einer in-Verzug-Setzung wird ein Verzugszins von fünf Prozent p.a. verrechnet. Allfällige Beanstandungen zur Rechnung müssen innerhalb einer Frist von zehn Tagen ab Zustelldatum vorgebracht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Rechnung als genehmigt und es werden keine weiteren Abzüge akzeptiert.
12. Der leihweise überlassene Arbeitnehmer kann nach Beendigung des Einsatzes in den Einsatzbetrieb übertreten. Eine allfällige Entschädigung schuldet der Einsatzbetrieb nur, falls der Einsatz weniger als drei Monate gedauert hat und der Übertritt weniger als drei Monate nach Einsatzende erfolgt. Die Entschädigung richtet sich nach den Bestimmungen des AVG. Die Kündigungsfristen des Arbeitnehmers müssen berücksichtigt und eingehalten werden.
13. Leutenegger behält sich vor, die Tarife gemäss Verleihvertrag entsprechend der Entwicklung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und Regelungen in Gesamtarbeitsverträgen anzupassen. Die Tagesspesen bemessen sich nach Einsatzort und ortsgebrauch; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in ave Gesamtarbeitsverträgen.
14. Für alle Streitigkeiten zwischen Einsatzbetrieb und Leutenegger betreffend Auslegung oder Anwendung der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder des Verleihvertrages gilt als Gerichtsstand der Ort der jeweiligen Zweigniederlassung von Hans Leutenegger AG, welche den Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt hat. Das Recht von Leutenegger, das zuständige Gericht am Wohnort oder am Sitz des Einsatzbetriebes anzurufen, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Alle Verträge unterstehen dem schweizerischen Recht. Die Hans Leutenegger AG verfügt über die gesetzlich erforderlichen Bewilligungen zum Personalverleih, welche durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Ressort Vermittlung und Verleih PAVV und die zuständige Kantonale Bewilligungsbehörde erteilt wurde (siehe nachstehende Adressen).
Adresse Bewilligungsbehörde:
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
Ressort Vermittlung und Verleih PAVV
Holzikofenweg 36
3003 Bern
Genève, Januar 2019